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AGB

Sehr geehrter Kunde,

Bitte lesen Sie aufmerksam die nach-folgenden Reisebedingungen durch. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen als Fahr-zeugbesteller – nachstehend “Kunde” ge-nannt – und uns, der Firma Reinalter Reisen GmbH & Co. KG- nachstehend “Reinalter” genannt – als Reiseveran-stalter im Falle Ihrer Buchung zustande-kommenden Reisevertrages. Diese Reise-bedingungen ergänzen die Vorschriften über den Pauschalreisevertrag der §§ 651 a ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Informationsvorschriften für Reise-veranstalter und füllen diese aus.

1. Abschluß des Vertrages

1.1  Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes ver-einbart ist, freibleibend.

1.2 Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.

1.3 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas Anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Be-stätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch erklärt.

2. Zahlung der Vergütung

2.1  Der Mieter hat den vereinbarten Miet-preis zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.

2.2  Straßen- und Einfahrtsgebühren sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde Abweichendes vereinbart. Weitere Nebenkosten (u.a. Parkgebühren und Übernachtung für den Fahrer) werden gesondert in Rechnung gestellt.

2.3  Leistungsänderungen auf Wunsch des Mieters werden zusätzlich entsprechend den allgemein gültigen Sätzen des Vermieters berechnet.

2.4  Der Mieter hat für die Verpflichtung der Mitfahrer einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch gesonderte ausdrück-liche schriftliche Erklärung übernommen hat.

2.5  Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmer aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.

2.6 Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

3. Leistungen

3.1 Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter zur Überlassung des vereinbarten Fahrzeugs oder im Fall der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auch anderer Unternehmen, soweit keine ab-weichenden Vereinbarungen getroffen werden.

3.2 Die Einhaltung der gesetzlich vorge-schriebenen Lenk- und Ruhezeiten ist bei uns oberstes Gebot. Laut Gesetzgeber muss alle 4 ½ Stunden eine mindestens 45-minütige Pause eingelegt werden. Bei uns wird diese Pause bereits nach kür-zerer Fahrzeit eingelegt.

Der Fahrer darf in seiner täglichen Ein-satzzeit maximal 10 Stunden hinter dem Steuer sitzen. Wird diese Maximallenkzeit bei einer Reise überschritten, so wird von uns ein zusätzlicher Fahrer eingesetzt. Alle Fahrzeiten werden zusammen mit der Fahrgeschwindigkeit während der Ein-satzzeit kontinuierlich auf einem Fahrten-schreiber festgehalten und sind jederzeit nachprüfbar.

3.3 Der Mietpreis bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen. Nicht enthalten sind Leistungen, die sich aufgrund von Änderungswünschen des Mieters oder Fahrtverlängerungen oder durch nicht vorhersehbare und vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände sowie das Verhalten des Mieters und seiner Mitfahrer ergeben.

3.4  Im Übrigen werden die Mietleistungen nach den vereinbarten Vorgaben des Mieters erbracht. Die Programmgestaltung, die Beaufsichtigung des Gepäcks und des im Fahrzeug zurückgelassenen Gepäcks, das Be- und Entladen des Gepäcks, das Einhalten des Fahrplans und der Fahrt-zeiten, die Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Einhaltung der Devisen-, Paß-, Visa-, Gesundheitsvorschriften sowie sonstiger Bestimmungen für Fahrgäste, fallen in den Aufgabenbereich des Mieters, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters in Ziff. 9 geregelt, soweit Ansprüche aus Pflichtverletzungen in Betracht kommen.

3.5 Auf unvorhergesehene Straßen- und Witterungsverhältnisse, Aufenthalte durch z. B. Grenzkontrollen sowie trotz ordnungs-gemäßer Wartung auftretende technische Defekte hat der Vermieter keinen Einfluß. Unberührt bleibt die Pflicht des Vermieters, sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen bzw. um die Gewährleistungs-ansprüche nach Ziff. 7.

3.6 Gefährliche, verderbliche, entzündbare oder explosive Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände (Ski, Sportgeräte, Surfbretter etc.) sowie Tiere werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter in das Mietfahrzeug aufgenommen.

3.7 Sämtliche Gegenstände, sperriges Handgepäck etc. werden im Fahrzeug nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädi-gungen, Verschmutzungen oder Gefähr-dungen ausgeschlossen sind.

4. Änderungen des Vertrages

4.1  Leistungsänderungen durch den Mieter können nur in Absprache mit dem Vermieter oder seinem Personal vorgenommen wer-den. Änderungen vor Überlassung des Fahr-zeuges sollen schriftlich vereinbart werden.

4.2 Der Vermieter kann Leistungsände-rungen vornehmen, sofern diese erforder-lich sind, nicht treuewidrig herbeigeführt werden, dem Mieter zumutbar sind und von der versprochenen Leistung nicht wesent-lich abweichen. Über wesentliche Änderun-gen vor Überlassung des Fahrzeuges wird der Vermieter den Mieter unverzüglich informieren.

5. Pflichten des Mieters

5.1 Der Mieter sowie die von ihm betreuten Personen haben den erforderlichen sachlich gebotenen Anweisungen des Chauffeurs Folge zu leisten. Das gilt vor allem hinsicht-lich sicherheits- und ordnungsbezogener Anweisungen.

5.2 Der Mieter ist verpflichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entspre-chendes Verhalten seiner Fahrgäste zu sorgen, insbesondere Beschädigungen und Missbrauch der Fahrzeugeinrichtungen oder auch Verunreinigungen auszuschließen. Insbesondere hat der Mieter Fahrgäste nach schweren Verstößen abzumahnen und bei Fruchtlosigkeit der Abmahnung von der weiteren Beförderung auszuschließen.

5.3 Werden schwerwiegende Störungen der in Ziff. 5.2 genannten Art nach erfolgloser Abmahnung des Vermieters oder seines Personals nicht beendet, so kann der Ver-mieter den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Die Abmahnung kann bei offensichtlicher Erfolglosigkeit entfallen. Eine sofortige Kündigung ist auch zulässig, wenn sie aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Inte-ressen gerechtfertigt ist. Der Anspruch auf den Mietpreis bleibt unter Berücksichtigung ersparten Aufwendungen und der Vorteile anderweitigem Ersatzes des Mietfahr-zeuges unberührt. Der Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden bleibt dem Vermieter vorbehalten.

5.4 Im Übrigen bleibt die außerordentlich fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch beide Parteien unberührt.             

6. Rücktritt vom Mietvertrag  bzw. Nicht-inanspruchnahme des Mietfahrzeuges

6.1 Nimmt der Mieter das angemietete Fahrzeug nicht in Anspruch, weil er oder seine Fahrgäste verhindert sind oder die Anmietung infolge von Umständen entfällt, die in der Sphäre des Mieters bzw. seiner Fahrgäste liegen, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung auf Zahlung des Mietpreises ein. Der Vermieter muss sich ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einem anderweitigen Einsatz des Mietfahrzeuges anrechnen lassen. Hierbei hat der Mieter grundsätzlich folgende Pauschalen zu entrichten, wobei darüber hinausgehende Mietzahlungen unverzüglich zu erstatten sind:

Dem Busunternehmen steht es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren:

bis 30 Tage vor Fahrtantritt:        10 %

bis 15 Tage vor Fahrtantritt:        30 %

bis 1 Tag vor Fahrtantritt:            50 %

am Tag des Fahrtantritts:            80 %

des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens über-haupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

6.2  Kann der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus unvorhersehbaren schwerwiegenden Umständen oder infolge trotz ordnungsgemäßer Wartung auf-tretender technischer Defekte nicht zur Verfügung stellen, so werden beide Teile von ihren Leistungsverpflichtungen frei, sofern der Vermieter die Nichtüberlassung nicht zu vertreten hat. Der Vermieter ist zur unverzüglichen Information verpflichtet, wenn einer dieser Fälle eintritt. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Vermieters, sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen. Treten derartige Umstände während der Mietzeit auf, so ist der Mieter entsprechend der erbrachten Leistung zur anteiligen Zahlung verpflichtet, sofern der Vermieter die Nichtüberlassung nicht zu vertreten hat. Der Vermieter ist in diesen Fällen verpflichtet, den Mieter organisatorisch und beratend zu unterstützen und insbesondere für Ersatzleistungen, soweit möglich, auf Kosten des Mieters zu sorgen bzw. erforderliche Unterkünfte auf Kosten des Mieters zu beschaffen. Weitergehende Ansprüche bestehen in diesen Fällen nicht.

6.3 Der Mieter ist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, wenn die Vermieterleistungen z. B. infolge eines trotz ordnungsgemäßer Wartung des Mietfahr-zeuges eintretenden Defekts erheblich und unzumutbar verändert werden. Tritt dies während der Mietzeit ein, so gilt Ziff. 6.2 entsprechend.

7. Gewährleistung

7.1 Bei mangelhafter Leistung des Vermieters hat der Mieter nur eine ange-messene herabgesetzte Miete (Minderung) zu zahlen.

7.2 Besteht der Mangel bereits bei Ver-tragsabschluß, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.

7.3  Wird der Mangel schuldhaft durch den Vermieter oder sein Personal herbeigeführt, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.

7.4  Befindet sich der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.

7.5  Die in Ziff. 7.2 bis 7.4 betroffenen Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter unbeschadet der Minderung nach Ziff. 7.1 zu.

7.6  Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung im Verzug ist oder die umgehende Beseitung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Mietgegenstandes notwendig ist.

7.7  Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel des Mietfahrzeuges oder wird eine Vorkehrung zum Schutz des Fahrzeuges, des Mieters und seiner Personen gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter bzw. dessen Personal unver-züglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge unterlassener Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte, stehen dem Mieter keine Minderungs-, Schadensersatz- oder Kündigungsrechte zu.

7.8  Der Mieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter dem Mieter den vertrags-gemäßen Gebrauch ganz oder teilweise nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzieht. Bei Verletzungen von Pflichten aus dem Miet-vertrag ist die Kündigung erst nach Setzen einer angemessenen Abhilfefrist und erfolg-losem Ablauf der Frist zulässig. Die Frist-setzung durch den Mieter ist nicht erforderlich, wenn sie oder eine Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ge-rechtfertigt ist. Ziff. 7.7 ist zu beachten. Die außerordentliche fristlose Kündigung bei schwerwiegenden verschuldeten Vertragsver-stößen und der Unzumutbarkeit der Fortsetz-ung des Mietverhältnisses bleibt unberührt.

8. Kündigung

8.1 Vermieter und Mieter können den Miet-vertrag, soweit keiner von ihnen die ent-sprechenden Umstände zu vertreten hat, wegen wichtigen Grundes kündigen, ins-besondere in Fällen der erheblichen Gefähr-dung oder Erschwerung durch höhere Gewalt wie z.B. Krieg, Unruhen, Epidemien, Witterungs- und Straßenverhältnissen oder Grenzschließun-gen und Unzumutbarkeit des Fahrtantritts und der Fortsetzung des Mietvertrages.

8.2 In diesen Fällen hat der Vermieter während der Mietzeit die erforderlichen organisato-rischen Abwicklungsmaßnahmen im Einverneh-men mit dem Mieter zu treffen. Im Fall der Kündigung gemäß Ziff. 8.1 entfällt der Anspruch des Vermieters auf die Vergütung. Für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen erhält der Vermieter stattdessen eine 75 %ige Vergütung nach seinen üblichen Sätzen, sofern nicht einer der beiden Vertrags-partner den wichtigen Grund allein oder über-wiegend zu vertreten hat. Die übrigen Mehr-kosten tragen die Vertragspartner jeweils selbst, sofern nicht einer der beiden Vertrags-partner den wichtigen Grund allein oder über-wiegend zu vertreten hat. Schadensersatz-ansprüche bei Verantwortlichkeit des einen oder anderen Teils bleiben unberührt.

9. Haftung

9.1 Der Vermieter haftet für Sachschäden grundsätzlich nur nach § 23 Personen-beförderungsgesetz.

9.2 Danach ist die Haftung für Sachschäden insoweit ausgeschlossen, soweit der Sach-schaden 1.000 EURO übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

9.3  Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, sofern nicht die vertragliche Beschaffenheit fehlt, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder der Schaden versichert ist oder mit einer tarifmäßigen Versicherung üblicherweise vom Vermieter gedeckt worden wäre.

9.4 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

9.5 Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und bleibt unberührt.

10. Anzuwendendes Recht

Auf den Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten insbesondere die mietrechtlichen Vorschriften.

Veranstalter:

Reinalter GmbH & Co. KG

Sitz der Gesellschaft:Laupheim

Amtsgericht Ulm,HRB 640423

Geschäftsführer:Achim Reinalterr

Lindenplatz 13, 88471 Laupheim

Tel. 07392-97350

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